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   BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84   

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BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84 (https://dejure.org/1986,2110)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.1986 - 2 CB 54.84 (https://dejure.org/1986,2110)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 1986 - 2 CB 54.84 (https://dejure.org/1986,2110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision auf Grund vermeintlicher Abweichung von Entscheidung des BVerwG - Rechtmäßigkeit eines Geschäftsverteilungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Die Besetzung der Spruchkörper findet ebenso wie die Zuweisung der Streitsachen ihre rechtliche Grundlage ausschließlich in dem für das laufende Geschäftsjahr jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - ; vgl. auch Beschluß vom 8. August 1983 - BVerwG 9 CB 1029.82 - ).

    Denn über die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern eines Gerichts entscheidet das Präsidium für jedes neue Geschäftsjahr durch den neuen Geschäftsverteilungsplan insgesamt konstitutiv (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - ); der Geschäftsverteilungsplan für das abgelaufene Geschäftsjahr ist hierfür ohne rechtliche Bedeutung.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein künftiges Revisionsverfahren zur Klärung mindestens einer - vom Beschwerdeführer darzulegenden - konkreten Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und auf deren Beantwortung es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - (BVerwGE 50, 11 [BVerwG 28.11.1975 - VII C 47/73] = NJW 1976, 1224 [BVerwG 28.11.1975 - VII C 47/73]) unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Vorinstanz ein berechtigtes Interesse des dortigen Klägers an der Feststellung, daß er aus dem Geschäftsverteilungsplan für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr nicht zur Wahrnehmung der ihm darin zugewiesenen Geschäfte verpflichtet gewesen sei, im Hinblick darauf bejaht, daß die begehrte Feststellung für ein gegen ihn wegen seiner Weigerung, dem Geschäftsverteilungsplan nachzukommen, anhängiges Disziplinarverfahren und für ein Versetzungsverfahren von Bedeutung sein könne; ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht zum Feststellungsinteresse angeführt, es dürfe einem Richter nicht zugemutet werden, auf sein Risiko gegen einen von ihm für rechtswidrig gehaltenen Geschäftsverteilungsplan zu verstoßen, damit erst in einem Disziplinarverfahren oder in einem Verfahren nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG mittelbar geklärt werden könne, ob der Geschäftsverteilungsplan rechtmäßig gewesen sei.
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Dies ist jedoch kein Fall der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. hierzu Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - und vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - ).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Hierfür bedarf es nicht nur der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Entscheidung des Berufungsgerichts vermeintlich abweicht, sondern auch der Darlegung, mit welchem die Entscheidung tragenden Rechtssatz die Vorinstanz von den tragenden Gründen in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - ).
  • BVerwG, 18.12.1972 - II B 24.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Dies ist jedoch kein Fall der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. hierzu Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - und vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - ).
  • BVerwG, 18.03.1982 - 9 CB 1076.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Urteil - Unterzeichnung - Urlaub

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Hierfür hätte er Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich - deren Richtigkeit unterstellt - der Mangel der vorschriftsmäßigen Besetzung schlüssig ergibt (vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - und vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - ).
  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 5.80

    Darlegungsanforderungen an eine Rüge wegen fehlerhafter Besetzung eines Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Eine in dieser Weise "auf Verdacht" erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig (vgl. auch Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493>).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein künftiges Revisionsverfahren zur Klärung mindestens einer - vom Beschwerdeführer darzulegenden - konkreten Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und auf deren Beantwortung es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 27.12.1979 - 2 CB 45.78

    Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe wegen außerdienstlicher

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84
    Hierfür hätte er Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich - deren Richtigkeit unterstellt - der Mangel der vorschriftsmäßigen Besetzung schlüssig ergibt (vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - und vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - ).
  • BVerwG, 08.08.1983 - 9 CB 1029.82

    Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts - Verstoß gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2008 - 1 A 1703/07
    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909 unter Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 3. Dezember 1990 - 2 BvR 785/90 u.a. -, DRiZ 1991, 100; eingehend BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, BVerwGE 50, 11, 13 ff.; Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34.80 -, BVerwGE 67, 222 und Beschluss vom 14. April 1986 - 2 CB 54.84 -, DÖD 1986, 218; ebenso BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, 49 f., und vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89 -, NJW 1991, 425; BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 1977 - Nr. 241 III 77 -, BayVBl. 1978, 337; ebenso die Literatur, vgl. Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 5. Aufl. 2008, § 21e Rn. 121 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975, a.a.O. S. 19; ebenso Beschluss vom 14. April 1986, a.a.O. S. 218; BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 1977, a.a.O.; ferner Kissel/Mayer, a.a.O. Rn. 121 a.E.

    Dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Dezember 1990 (Leitsatz 2) unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986, a.a.O. S. 219; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215 a.a.O.

    So BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986, a.a.O. S. 218 (verneint für die Fortschreibung fehlerhaft zustande gekommener Geschäftsverteilungspläne).

  • StGH Hessen, 05.08.1992 - P.St. 1132

    Überprüfung gerichtlicher Entscheidung am Maßstab des Gebots rechtlichen Gehörs

    cc) Durch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs war der Dienstgerichtshof nicht gehalten, auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur regelmäßigen Unzulässigkeit einer Feststellungsklage nach Außerkrafttreten der angegriffenen Geschäftsverteilung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.04.1986, DÖD 1986, 218; Hess.VGH, Urteil vom 15.08.1984, DÖD 1987, 80 ff.) einzugehen.

    Die Verwaltungsgerichte haben auch darüber zu befinden, in welcher Weise ein Richter vor Ablauf des Geschäftsjahrs gegen eine für fehlerhaft erachtete, aber verbindliche Zuteilung zu einem Spruchkörper durch den Geschäftsverteilungsplan einstweiligen Rechtsschutz erlangen kann (vgl BVerwG, Beschluß v. 14.4.1986, DÖD 1986, 218 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat darin das berechtigte Interesse des dortigen Klägers an der Feststellung, daß er aus dem Geschäftsverteilungsplan für ein abgelaufenes Geschäftsjahr nicht zur Wahrnehmung der ihm darin zugewiesenen Geschäfte verpflichtet gewesen sei, ergänzend mit der Erwägung begründet, es dürfe einem Richter nicht zugemutet werden, auf sein Risiko gegen einen für rechtswidrig gehaltenen Geschäftsverteilungsplan zu verstoßen, damit erst in einem Disziplinarverfahren oder in einem Verfahren nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG mittelbar geklärt werden könne, ob der Geschäftsverteilungsplan rechtmäßig gewesen sei (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, BVerwGE 50, 11, 19 f.; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluß vom 14.04.1986, DÖD 1986, 218 f; Hess. VGH, Urteil vom 15.08.1984, DÖD 1987, 80, 81 f.).

    Die Antragstellerin hat jedoch bisher weder den Verwaltungsrechtsweg erschöpft noch auch nur versucht, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die von ihr als rechtswidrig gerügte Geschäftszuweisung zu erwirken (zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen die Zuweisung eines Richters an einen anderen Spruchkörper während des Geschäftsjahres vgl.: BVerwG, Beschluß vom 14.04.1986, DÖD 1986, 218, 219; OVG Hamburg, Beschluß vom 19.09.1986, NJW 1987, 1215 f.; VGH München, Beschluß vom 19.12.1977, BayVBl. 1978, 337 f.; BVerfG, Beschluß vom 03.12.1990, DRiZ 1991, 100).

  • BVerfG, 03.12.1990 - 2 BvR 785/90

    Mangelnde Rechtswegerschöfpung bei Verfassungsbeschwerde gegen einen

    Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, daß dem Richter, der Rechtsverletzungen durch den Geschäftsverteilungsplan seines Gerichts geltend macht, für dessen Nachprüfung die Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung steht (vgl. BVerwGE 50, 11 ; BVerwG, DöD 1986, S. 218; HessVGH, ESVGH 32, S. 303 [304]).

    Die Beschwerdeführerin kann der Verweisung auf diesen Rechtsweg nicht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur regelmäßigen Unzulässigkeit einer Feststellungsklage nach Ablauf des Geltungszeitraums des angegriffenen Geschäftsverteilungsplans entgegenhalten (vgl. BVerwG, DöD 1986, S. 218; HessVGH, DöD 1987, S. 80 [81 f.]).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dort lediglich im konkreten Fall die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderten besonderen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren für nicht gegeben erachtet (insoweit in DRiZ 1984, S. 62 [63] nicht abgedruckt - vgl. dagegen BVerwG, DöD 1986, S. 218 [219] und OVG Hamburg, NJW 1987, S. 1215, die den Antrag nach § 123 VwGO in Verfahren gegen die Auswirkungen gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne grundsätzlich für zulässig halten).

  • VG Kassel, 28.04.2009 - 1 K 691/08

    Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Vorverfahren; Feststellungsinteresse;

    Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung hinsichtlich eines abgelaufenen Geschäftsverteilungsplans besteht nur dann, wenn diese frühere Regelung noch Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Richters haben kann (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 14.04.1986, Az.: 2 CB 54/84, DÖD 1986, 218 f).
  • VGH Hessen, 11.12.2009 - 1 A 1785/09

    Klage gegen Geschäftsverteilungsplan

    Insoweit steht diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang mit der späteren Entscheidung vom 14. April 1986 - 2 CB 54.84 - (DÖD 1986, S. 218 f.), die sich konkret mit der Überprüfbarkeit von Geschäftsverteilungsplänen beschäftigt und in der das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass für die gerichtliche Überprüfung eines früheren, nicht mehr in Kraft befindlichen Geschäftsverteilungsplanes nur dann ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn sich aus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Richters ergeben können.
  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 13 K 3238/06
    BVerwG, Urteil vom 14. April 1986 - 2 CB 54/84 -, DÖD 1986, 288.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - 6 A 1097/10

    Zulässigkeit einer Klage eines Polizeioberkommissars gegen die Verpflichtung

    vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, und vom 25. November 1982 - 2 C 19/80 -, DVBl. 1983, 505, sowie Beschluss vom 14. April 1986 - 2 CB 54.84 -, DÖD 1986, 218.
  • BVerwG, 23.04.1990 - 2 CB 33.89

    Einstellung der Revision wegen Rücknahme - Volle Berücksichtigung einer neben dem

    Soweit die Beschwerde in bezug auf die Anhörungsmitteilung geltend macht, es sei "nicht ersichtlich, daß der Vorsitzende den Berichterstatter M. ordnungsgemäß damit beauftragt hat, dem Beschwerdeführer eine solche Mitteilung zu machen", handelt es sich um eine unzulässige Rüge "auf Verdacht" anstatt der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen substantiierten Darlegung des etwaigen Verfahrensfehlers, wozu sich der Beschwerdeführer um die erforderliche nähere Aufklärung hätte bemühen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493 f.> und vom 14. April 1986 - BVerwG 2 CB 54.84 - ).
  • BVerwG, 03.08.1987 - 2 ER 204.87

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Nichtzulassung der Revision mangels

    Hinsichtlich der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts (§ 133 Nr. 1 VwGO) fehlt jeder substantiierte Sachvortrag (vgl. dazu Beschlüsse vom 11. April 1986 - BVerwG 7 CB 63.85 - und vom 14. April 1986 - BVerwG 2 CB 54.84 - ), der Revisionsgrund der fehlenden Entscheidungsgründe (§ 133 Nr. 5 VwGO) ist offensichtlich unbegründet, denn er liegt nur vor, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben bzw. unverständlich oder verworren ist (vgl. Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - ) oder wenn nicht gewährleistet ist, daß das Urteil die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend waren (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), zuverlässig wiedergibt (vgl. Beschluß vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 101.78 - ).
  • VG Potsdam, 13.02.2000 - 4 L 4/00

    Rechtmäßigkeit der Aufstellung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans ;

    Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Weitgehend (sehr kritisch insoweit wohl nur noch Schäfer, in: Loewe/Rosenberg, StPO, Grosskommentar, 24. Aufl. 1990, § 21 e Rn. 68 ff., insbesondere 97 ff., 111) anerkannt ist, dass die rechtlichen Auswirkungen, die der Geschäftsverteilungsplan auf die Tätigkeit des einzelnen Richters und damit auf das richterliche Amtsrecht hat, öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1975 -- VII C 47.73 --, BVerwGE 50, 11 (15); Beschluss vom 14. April 1986 -- 2 CB 54.84 --, DÖD 1986, 218; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 1981 -- I TG 45/81 --, DRiZ 1984, 62; Urteil vom 15. August 1984 -- I OE 43/82 --, DÖD 1987, 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 1980 -- 12 B 427/80 --, DÖD 1981, 46; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. September 1986 -- Bs V 144/86 --, NJW 1987, 1215; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 1977 -- Nr. 241 III 77 --, BayVBl. 1978, 337).
  • BVerwG, 15.03.1994 - 2 B 88.93

    Ablehnungsgesuch gegen Richter - Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei

  • BVerwG, 15.03.1994 - 2 B 89.93

    Ablehnungsgesuch gegen Richter - Abweisung eines

  • BVerwG, 15.03.1994 - 2 B 90.93

    Ablehnungsgesuch gegen Richter - Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei

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